Info von Prof. Dr. Schöls zu einem Behindertendreirad
LSG Hessen: Krankenkasse muss Behindertendreirad zahlen
zu LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2009 - L 8 KR 311/08
Beugt ein Therapiedreirad dem drohenden Verlust der Gehfähigkeit vor, sind die Kosten für dieses Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 17.12.2009 hervor. Zwar müssten gesetzliche Krankenkassen behinderten Menschen nicht das Fahrradfahren ermöglichen, so das Gericht. Allerdings obliege ihnen die medizinische Rehabilitation. Hierzu gehört nach der am 23.03.2010 bekannt gewordenen Entscheidung auch, einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Geklagt hatte eine 44-jährige Frau, die seit ihrer Geburt an einer Tetraspastik leidet (Urteil vom 17.12.2009, Az.: L 8 KR 311/08, BeckRS 2010).
Sachverhalt
Die halbtags berufstätige Frau benutzt seit ihrem 16. Lebensjahr zur Ergänzung der Krankengymnastik ein Behindertendreirad. Das Dreirad ersetzt zwar den Rollstuhl nicht vollständig. Durch das tägliche Training konnte die Frau aus dem Landkreis Marburg jedoch bislang ihre Gehfähigkeit erhalten. Das ihr im Jahr 1995 von der Krankenkasse gewährte neue Therapierad war aufgrund der intensiven Nutzung im Jahr 2007 nicht mehr brauchbar. Die gehbehinderte Frau beantragte daher bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten in Höhe von etwa 2.300 Euro für eine Ersatzbeschaffung. Die Krankenkasse weigerte sich allerdings, die Kosten zu übernehmen. Zur Sicherung der Mobilität stehe der Klägerin bereits ein Rollstuhl zur Verfügung, hieß es in der Begründung. Im Übrigen sei Radfahren kein Grundbedürfnis, das bei behinderten Erwachsenen von den Krankenkassen sicherzustellen sei. Zur Minderung der Spastiken stünden andere Behandlungsmethoden zur Verfügungen. Anstelle des Therapierades könne die Klägerin auch einen Heimtrainer nutzen. Die Frau vertrat hingegen die Auffassung, dass das Behindertendreirad in ihrem Fall für den Erhalt ihrer geminderten Gehfähigkeit notwendig sei. Stehe ihr kein Dreirad zur Verfügung, werde sie in den Rollstuhl verbannt.
Therapierad gehört hier zu Rehabilitation
Die Richter beider Instanzen gaben der Klägerin Recht. Zwar müssten gesetzliche Krankenkassen behinderten Menschen nicht das Fahrradfahren ermöglichen. Vielmehr obliege den Krankenkassen allein die medizinische Rehabilitation. Hierzu gehöre es aber auch, einer drohenden Behinderung ? hier dem Verlust der Gehfähigkeit ? vorzubeugen. Krankengymnastik sei, so die Richter unter Bezugnahme auf das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten, bei der Klägerin nicht ausreichend. Durch das Training mit dem Therapierad erreiche die Klägerin, die nur wenige 100 Meter gehen könne, einen Muskelaufbau, der eine langsamere Ermüdbarkeit bewirke. Die Koordination werde verbessert, wodurch eine Minderung der Sturzgefährdung erreicht werde. Die vermehrte Durchblutung mindere zudem die Spastik.


